I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
IX
X
XI
XII
XIII
XIV
XV |
Geltungsbereich
Vertragsabschluß
Preise
Zahlungsbedingungen
Treubindung, Geheimhaltung
Lieferung
Verzug
Haftung
Gewährleistung
Eigentumsvorbehalt
Schulungs-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungsarbeiten
Entwurfsarbeiten
Datenverarbeitung, Nutzungsrechte
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilungwirksamkeit
Schlussbestimmungen |
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| I |
Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für den gesamten
gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr
auch insoweit, als auf sie bei einem Einzel- oder Teilauftrag
im Rahmen der Geschäftsbeziehungen nicht gesondert Bezug
genommen wird.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht
ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden
und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung. |
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| II |
Vertragsabschluß
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der
Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung
bzw. mit Ausführung des Auftrages zustande. |
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| III |
Preise
(1) Sofern nichts anderes vermerkt ist, verstehen sich alle
genannten Preise zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung
gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste
bzw. der Auftragsbestätigung.
(3) Alle Preise gelten ab Sitz der SoftCom GmbH in Bad Homburg.
Anfallende Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- oder Portokosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) SoftCom ist bei Verträgen mit einer Lieferfrist von
mehr als 3 Monaten nicht an die bei Vertragsabschluß angegebenen
Preise gebunden.
(5) Angefallene Spesen- und Reisekosten werden dem Auftraggeber
stets im vollen Umfang in Rechnung gestellt. |
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| IV |
Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne Abzug fällig. Am Fälligkeitstag tritt ohne vorherige
Mahnung Zahlungsverzug ein. Bei Überschreitung der Zahlungstermine
berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem
jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank. Die
Geltendmachung eines nachweislich darüber hinausgehenden
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(2) Für fällige Forderungen kann SoftCom, abgesehen
von den Verzugszinsen gemäß der Ziffer (1) Verzugsgebühren
für die zweite Mahnung in Höhe von 2,60 EUR, für
die dritte Mahnung in Höhe von 3,60 EUR, jeweils zzgl.
MwSt. in Rechnung stellen.
(3) Gerät der Kunde mit einer bereits fälligen Zahlungsverpflichtung
aus dem Vertrag in Zahlungsverzug, so ist SoftCom berechtigt,
die bei normalem Verlauf erst später fällige Restschuld
auch sofort fällig zu stellen.
(4) Wird uns nachträglich bekannt, daß der Kunde
bei Auftragserteilung für uns nicht erkennbare ungünstige
wirtschaftliche Verhältnisse auf seiner Seite verschwiegen
hat, die sein Unvermögen zur Vertragserfüllung nicht
ausschließen, so sind wir berechtigt, ohne Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten und eine sofortige Zahlung bereits
erbrachter Leistungen zu verlangen. Treten solche Umstände
nach Auftragserteilung ein, so sind wir zur weiteren Leistung
nur gegen angemessene Abschlagszahlung verpflichtet.
(5) Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen und zur Zurückbehaltung
von Zahlungen ist der Kunde nur befugt, wenn und insoweit seine
Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
(6) Bei Dienst- und Werkverträgen sind wir berechtigt,
angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. |
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| V |
Treubindung, Geheimhaltung
(1) Die Treubindung an den Auftraggeber verpflichtet uns zu
einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Auftraggebers
ausgerichteten Beratung. Soweit der Kunde sich ein Mitspracherecht
nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl
Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses
von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichen Erfolg im Sinne
des Kunden.
(2) SoftCom ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit
bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers
verpflichtet; diese Verpflichtung besteht auch über die
Dauer der Zusammenarbeit hinaus. |
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| VI |
Lieferung
(1) Die Lieferung bestellter Ware erfolgt ab Sitz der SoftCom
GmbH in Bad Homburg. SoftCom ist zu Teillieferungen berechtigt.
Die Auslieferung aller von SoftCom zum Versand kommenden Güter
erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
(2) Der Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen und gesonderten
Vereinbarung. Die angegebenen Liefertermine gelten als eingehalten,
wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Auftraggeber übergegangen
ist.
(3) Wenn Verzögerungen durch den Auftraggeber oder durch
von ihm beauftragte Unternehmen oder Personen eintreten, z.B.
Änderungswünsche, verspätete Lieferung, Rücksendung
von Material oder von ihm bereitzustellende Materialien bei
SoftCom nicht termingemäß eingehen, verlängern
sich die Liefertermine. Anspruch auf vorrangige Bearbeitung
verspäteter Aufträge besteht nicht.
(4) Besteht der Kunde trotz der von ihm zu vertretenden Terminverzögerungen
auf umgehende Bearbeitung und kommt es dann wegen der besonderen
Eilbedürftigkeit nicht zu den üblicherweise vorgenommenen
Qualitätskontrollen, haftet SoftCom nicht für Qualitätsbeanstandungen. |
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| VII |
Verzug
(1) Verzögert sich die von SoftCom zu erbringende Leistung
über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, können Rechte
hieraus erst nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden
angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden.
(2) Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Nachfrist hat der
Auftraggeber das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der
Rücktritt muß schriftlich, spätestens eine Woche
nach Ablauf der Nachfrist erklärt werden.
(3) Liefer- und Leistungsstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich
von SoftCom stehen, insbesondere höhere Gewalt, Verzögerungen
beim Postweg und Transport, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe,
entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zu rechzeitiger
Lieferung oder Leistung, und zwar auch, wenn sie während
eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Dauern die unvorhergesehenen
Ereignisse mehr als sechs Wochen, sind wir berechtigt, vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. |
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| VIII |
Haftung
(1) SoftCom haftet dem Auftraggeber nur für Schäden,
die von SoftCom, deren Erfüllungsgehilfen oder Vertreter
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden
sind.
(2) Verlangt der Kunde in Fällen, in denen uns die Leistung
schuldhaft unmöglich geworden ist, wir uns im Verzug befinden
oder die vertragsgemäße Leistung schlecht erfüllt
haben, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so kann er
diesen nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für
den entsprechenden Auftrag geltend machen.
(3) Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel der Lieferung
sind unverzüglich nach Anlieferung bei uns zu erheben.
Dabei ist die Überprüfung durch SoftCom zu gewährleisten.
Versteckte Mängel müssen uns unverzüglich nach
deren Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Können wir
aufgrund von Terminverzögerungen, die der Kunde verschuldet
hat, wegen der Eilbedürftigkeit keine Qualitätskontrollen
bei uns oder kundenseitig mehr durchführen, haften wir
nicht. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht
zu Beanstandung der gesamten Lieferung.
(4) Wir haften nicht für Mangelfolgeschäden oder sonstige
mittelbare Schäden (wie z.B. Ansprüche Dritter, Datenverlust,
Nutzungsausfall, Geschäftsunterbrechung), es sei denn,
dass wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(5) Für alle im Rahmen von Schulungsmaßnahmen erworbenen
Kenntnisse übernimmt SoftCom keine Haftung. |
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| IX |
Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsverpflichtung auf Nachbesserung
beschränkt sich auf eine vom Auftraggeber zu setzende angemessene
Frist oder auf Ersatzlieferung.
(2) Im Falle des Misslingens oder einer Verzögerung schuldhafter
Art ist der Auftraggeber berechtigt, Wandelung oder Minderung
zu verlangen.
(3) Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf
von sechs Monaten ab Übergabe. |
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| X |
Eigentumsvorbehalt
(1) SoftCom behält sich das Eigentum an allen Software-Datenträgern
und allen sonstigen, von SoftCom gelieferten Produkten vor,
bis alle Ansprüche gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung,
einschließlich aller Kosten, erfüllt sind.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist ein
Verkauf, eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder
jede andere Besitzübertragung nur mit vorheriger Zustimmung
der SoftCom zulässig. |
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| XI |
Schulungs-, Beratungs-
und sonstige Dienstleistungsarbeiten
(1) Von uns durchgeführte Schulungen, Beratungen und sonstige
Dienstleistungen sind grundsätzlich honorarpflichtig.
(2) Alle Rechte behalten wir uns vor. Auch Urhebernutzungs-
und Eigentumsrechte an den vorgelegten Arbeiten verbleiben bei
uns. Die während der Seminare zu Schulungszwecken zur Verfügung
gestellten Software darf weder entnommen, noch ganz oder teilweise
kopiert oder auf nichtgenehmigte Weise nutzbar gemacht werden.
(3) Für alle Seminare und jeden Teilnehmer ist eine schriftliche
Anmeldung erforderlich. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge
ihres Eingangs berücksichtigt und bedürfen der schriftlichen
Annahmebestätigung durch uns. Die Teilnehmerzahl für
unsere Veranstaltungen ist aus didaktischen Gründen begrenzt.
(4) In der Teilnahmegebühr sind Seminarunterlagen (soweit
nicht anders vermerkt), Benutzung des Schulungsraumes sowie
der Hard- und Software, Referentengebühren, Mittagessen
und Pausengetränke enthalten. Jeder Teilnehmer erhält
nach dem Seminar ein persönliches, namentlich ausgestelltes
Zertifikat.
(5) Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere behalten
wir uns vor, einen Ersatzreferenten einzusetzen, Termin-, Ort-,
sowie inhaltliche Veränderungen durchzuführen. Bei
Ausfall einer Veranstaltung durch Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl,
durch höhere Gewalt, Krankheit des Referenten oder sonstige
unvorhersehbare Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung
oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art.
(6) Absagen sind uns stets schriftlich mitzuteilen. Stornierungen
bis spätestens 2 Wochen vor Kursbeginn bleiben kostenfrei.
Bei Stornierungen mit entsprechender Mitteilung bis zu 1 Woche
vor der Veranstaltung sind 60% der Seminargebühren zu entrichten.
Erfolgt der Rücktritt danach, ist die Gesamtsumme fällig. |
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| XII |
Entwurfsarbeiten
(1) Von uns durchgeführte Entwurfsarbeiten sind grundsätzlich
honorarpflichtig.
(2) Alle Rechte behalten wir uns vor. Auch Urhebernutzungs-
und Eigentumsrechte an den vorgelegten Arbeiten verbleiben bei
uns.
(3) Im Rahmen unserer vertraglichen Aufgaben haften wir dem
Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen
werden nach Zeitaufwand bzw. Fremdkosten, Material usw. in Rechnung
gestellt.
(5) Vom Auftraggeber bestellte, jedoch nicht in Anspruch genommene
Leistungen sind in jedem Fall in voller Höhe zu bezahlen.
(6) Wir erhalten von jedem von uns ganz oder teilweise gestalteten
Werbemittel und den zur Aktion gehörenden Elementen 20
kostenlose Belegexemplare. Wir sind berechtigt, diese nach erfolgter
Streuung zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. |
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| XIII |
Datenverarbeitung,
Nutzungsrechte
(1) Eigentums- und Urheberrechte an allen von uns zur Verfügung
gestellten Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen
verbleiben bei uns. Der Kunde verpflichtet sich, diese Programme
und die dazugehörige Dokumentation weder zu kopieren noch
sie Dritten zugänglich zu machen oder die Benutzung zu
gestatten.
(2) Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, sämtliche Personen,
die Zugang zur Software haben, über die in dieser Klausel
übernommene Geheimhaltungspflicht entsprechend zu belehren.
Der Erwerb einer Softwarelizenz durch den Auftraggeber bedarf
einer gesonderten Lizenzvereinbarung. Des weiteren verweist
SoftCom auf die Lizenzbestimmungen, die der Auftraggeber mit
Lieferung der Software erhält.
(3) Fehler bei der Datenverarbeitung, bei denen uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen ein Verschulden zu Last fällt,
werden von uns, soweit möglich, kostenlos berichtigt. Ist
eine Berichtigung nicht möglich, so ist unsere Haftung
auch hier bis zur Höhe des Rechnungsbetrages (ohne Portoanteil)
für den Auftrag begrenzt. Beanstandungen wegen fehlerhafter
Leistungen sind uns nach Kenntnisnahme durch den Auftraggeber
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In jedem Falle ist
uns eine Nachbesserung einzuräumen. Bei allen weiteren
Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, soweit diese
in den vorliegenden Bestimmungen nicht geregelt sind, haften
wir stets nur, soweit wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. |
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| XIV |
Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Teilungwirksamkeit
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche, Lieferungen
und Leistungen ist Sitz der Firma in Bad Homburg.
(2) Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen
oder damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für
beide Teile das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. bzw. bei einem
Streitwert über 3000,- EUR das Landgericht Frankfurt als
Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt
der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
des Auftraggebers unbekannt ist. |
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| XV |
Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam
sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen
nicht berührt.
(2) Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht
und haben keinerlei materielle Bedeutung, insbesondere nicht
die einer abschließenden Regelung.
(3) Ergänzend zu den Geschäftsbedingungen gelten
die jeweils vereinbarten Zusatzvereinbarungen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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