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AGBs

I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
IX
X
XI
XII
XIII
XIV
XV
Geltungsbereich
Vertragsabschluß
Preise
Zahlungsbedingungen
Treubindung, Geheimhaltung
Lieferung
Verzug
Haftung
Gewährleistung
Eigentumsvorbehalt
Schulungs-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungsarbeiten
Entwurfsarbeiten
Datenverarbeitung, Nutzungsrechte
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilungwirksamkeit
Schlussbestimmungen
I Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr auch insoweit, als auf sie bei einem Einzel- oder Teilauftrag im Rahmen der Geschäftsbeziehungen nicht gesondert Bezug genommen wird.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
   
II Vertragsabschluß
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung bzw. mit Ausführung des Auftrages zustande.
   
III Preise
(1) Sofern nichts anderes vermerkt ist, verstehen sich alle genannten Preise zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste bzw. der Auftragsbestätigung.
(3) Alle Preise gelten ab Sitz der SoftCom GmbH in Bad Homburg. Anfallende Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- oder Portokosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) SoftCom ist bei Verträgen mit einer Lieferfrist von mehr als 3 Monaten nicht an die bei Vertragsabschluß angegebenen Preise gebunden.
(5) Angefallene Spesen- und Reisekosten werden dem Auftraggeber stets im vollen Umfang in Rechnung gestellt.
   
IV Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Am Fälligkeitstag tritt ohne vorherige Mahnung Zahlungsverzug ein. Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines nachweislich darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(2) Für fällige Forderungen kann SoftCom, abgesehen von den Verzugszinsen gemäß der Ziffer (1) Verzugsgebühren für die zweite Mahnung in Höhe von 2,60 EUR, für die dritte Mahnung in Höhe von 3,60 EUR, jeweils zzgl. MwSt. in Rechnung stellen.
(3) Gerät der Kunde mit einer bereits fälligen Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in Zahlungsverzug, so ist SoftCom berechtigt, die bei normalem Verlauf erst später fällige Restschuld auch sofort fällig zu stellen.
(4) Wird uns nachträglich bekannt, daß der Kunde bei Auftragserteilung für uns nicht erkennbare ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse auf seiner Seite verschwiegen hat, die sein Unvermögen zur Vertragserfüllung nicht ausschließen, so sind wir berechtigt, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und eine sofortige Zahlung bereits erbrachter Leistungen zu verlangen. Treten solche Umstände nach Auftragserteilung ein, so sind wir zur weiteren Leistung nur gegen angemessene Abschlagszahlung verpflichtet.
(5) Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen und zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur befugt, wenn und insoweit seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(6) Bei Dienst- und Werkverträgen sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
   
V Treubindung, Geheimhaltung
(1) Die Treubindung an den Auftraggeber verpflichtet uns zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung. Soweit der Kunde sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichen Erfolg im Sinne des Kunden.
(2) SoftCom ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet; diese Verpflichtung besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
   
VI Lieferung
(1) Die Lieferung bestellter Ware erfolgt ab Sitz der SoftCom GmbH in Bad Homburg. SoftCom ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Auslieferung aller von SoftCom zum Versand kommenden Güter erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
(2) Der Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung. Die angegebenen Liefertermine gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Auftraggeber übergegangen ist.
(3) Wenn Verzögerungen durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Unternehmen oder Personen eintreten, z.B. Änderungswünsche, verspätete Lieferung, Rücksendung von Material oder von ihm bereitzustellende Materialien bei SoftCom nicht termingemäß eingehen, verlängern sich die Liefertermine. Anspruch auf vorrangige Bearbeitung verspäteter Aufträge besteht nicht.
(4) Besteht der Kunde trotz der von ihm zu vertretenden Terminverzögerungen auf umgehende Bearbeitung und kommt es dann wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht zu den üblicherweise vorgenommenen Qualitätskontrollen, haftet SoftCom nicht für Qualitätsbeanstandungen.
   
VII Verzug
(1) Verzögert sich die von SoftCom zu erbringende Leistung über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden.
(2) Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Nachfrist hat der Auftraggeber das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muß schriftlich, spätestens eine Woche nach Ablauf der Nachfrist erklärt werden.
(3) Liefer- und Leistungsstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich von SoftCom stehen, insbesondere höhere Gewalt, Verzögerungen beim Postweg und Transport, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zu rechzeitiger Lieferung oder Leistung, und zwar auch, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Dauern die unvorhergesehenen Ereignisse mehr als sechs Wochen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
   
VIII Haftung
(1) SoftCom haftet dem Auftraggeber nur für Schäden, die von SoftCom, deren Erfüllungsgehilfen oder Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(2) Verlangt der Kunde in Fällen, in denen uns die Leistung schuldhaft unmöglich geworden ist, wir uns im Verzug befinden oder die vertragsgemäße Leistung schlecht erfüllt haben, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so kann er diesen nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag geltend machen.
(3) Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel der Lieferung sind unverzüglich nach Anlieferung bei uns zu erheben. Dabei ist die Überprüfung durch SoftCom zu gewährleisten. Versteckte Mängel müssen uns unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Können wir aufgrund von Terminverzögerungen, die der Kunde verschuldet hat, wegen der Eilbedürftigkeit keine Qualitätskontrollen bei uns oder kundenseitig mehr durchführen, haften wir nicht. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zu Beanstandung der gesamten Lieferung.
(4) Wir haften nicht für Mangelfolgeschäden oder sonstige mittelbare Schäden (wie z.B. Ansprüche Dritter, Datenverlust, Nutzungsausfall, Geschäftsunterbrechung), es sei denn, dass wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(5) Für alle im Rahmen von Schulungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse übernimmt SoftCom keine Haftung.
   
IX Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsverpflichtung auf Nachbesserung beschränkt sich auf eine vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist oder auf Ersatzlieferung.
(2) Im Falle des Misslingens oder einer Verzögerung schuldhafter Art ist der Auftraggeber berechtigt, Wandelung oder Minderung zu verlangen.
(3) Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe.
   
X Eigentumsvorbehalt
(1) SoftCom behält sich das Eigentum an allen Software-Datenträgern und allen sonstigen, von SoftCom gelieferten Produkten vor, bis alle Ansprüche gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Kosten, erfüllt sind.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist ein Verkauf, eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jede andere Besitzübertragung nur mit vorheriger Zustimmung der SoftCom zulässig.
   
XI Schulungs-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungsarbeiten
(1) Von uns durchgeführte Schulungen, Beratungen und sonstige Dienstleistungen sind grundsätzlich honorarpflichtig.
(2) Alle Rechte behalten wir uns vor. Auch Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den vorgelegten Arbeiten verbleiben bei uns. Die während der Seminare zu Schulungszwecken zur Verfügung gestellten Software darf weder entnommen, noch ganz oder teilweise kopiert oder auf nichtgenehmigte Weise nutzbar gemacht werden.
(3) Für alle Seminare und jeden Teilnehmer ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt und bedürfen der schriftlichen Annahmebestätigung durch uns. Die Teilnehmerzahl für unsere Veranstaltungen ist aus didaktischen Gründen begrenzt.
(4) In der Teilnahmegebühr sind Seminarunterlagen (soweit nicht anders vermerkt), Benutzung des Schulungsraumes sowie der Hard- und Software, Referentengebühren, Mittagessen und Pausengetränke enthalten. Jeder Teilnehmer erhält nach dem Seminar ein persönliches, namentlich ausgestelltes Zertifikat.
(5) Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere behalten wir uns vor, einen Ersatzreferenten einzusetzen, Termin-, Ort-, sowie inhaltliche Veränderungen durchzuführen. Bei Ausfall einer Veranstaltung durch Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, durch höhere Gewalt, Krankheit des Referenten oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art.
(6) Absagen sind uns stets schriftlich mitzuteilen. Stornierungen bis spätestens 2 Wochen vor Kursbeginn bleiben kostenfrei. Bei Stornierungen mit entsprechender Mitteilung bis zu 1 Woche vor der Veranstaltung sind 60% der Seminargebühren zu entrichten. Erfolgt der Rücktritt danach, ist die Gesamtsumme fällig.
   
XII Entwurfsarbeiten
(1) Von uns durchgeführte Entwurfsarbeiten sind grundsätzlich honorarpflichtig.
(2) Alle Rechte behalten wir uns vor. Auch Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den vorgelegten Arbeiten verbleiben bei uns.
(3) Im Rahmen unserer vertraglichen Aufgaben haften wir dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand bzw. Fremdkosten, Material usw. in Rechnung gestellt.
(5) Vom Auftraggeber bestellte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen sind in jedem Fall in voller Höhe zu bezahlen.
(6) Wir erhalten von jedem von uns ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel und den zur Aktion gehörenden Elementen 20 kostenlose Belegexemplare. Wir sind berechtigt, diese nach erfolgter Streuung zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
   
XIII Datenverarbeitung, Nutzungsrechte
(1) Eigentums- und Urheberrechte an allen von uns zur Verfügung gestellten Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen verbleiben bei uns. Der Kunde verpflichtet sich, diese Programme und die dazugehörige Dokumentation weder zu kopieren noch sie Dritten zugänglich zu machen oder die Benutzung zu gestatten.
(2) Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, sämtliche Personen, die Zugang zur Software haben, über die in dieser Klausel übernommene Geheimhaltungspflicht entsprechend zu belehren.
Der Erwerb einer Softwarelizenz durch den Auftraggeber bedarf einer gesonderten Lizenzvereinbarung. Des weiteren verweist SoftCom auf die Lizenzbestimmungen, die der Auftraggeber mit Lieferung der Software erhält.
(3) Fehler bei der Datenverarbeitung, bei denen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden zu Last fällt, werden von uns, soweit möglich, kostenlos berichtigt. Ist eine Berichtigung nicht möglich, so ist unsere Haftung auch hier bis zur Höhe des Rechnungsbetrages (ohne Portoanteil) für den Auftrag begrenzt. Beanstandungen wegen fehlerhafter Leistungen sind uns nach Kenntnisnahme durch den Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In jedem Falle ist uns eine Nachbesserung einzuräumen. Bei allen weiteren Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, soweit diese in den vorliegenden Bestimmungen nicht geregelt sind, haften wir stets nur, soweit wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
   
XIV Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilungwirksamkeit
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche, Lieferungen und Leistungen ist Sitz der Firma in Bad Homburg.
(2) Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. bzw. bei einem Streitwert über 3000,- EUR das Landgericht Frankfurt als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers unbekannt ist.
   
XV

Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.
(2) Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keinerlei materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
(3) Ergänzend zu den Geschäftsbedingungen gelten die jeweils vereinbarten Zusatzvereinbarungen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 


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